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Schlüsselsatzung des Müllers vom 11.11.06

Für Abendthekendienste

Diese Satzung wurde im Cafesatz vom 11.11.2006 vom Gremium ausgearbeitet und enthält Regelungen zur Vergabe und Entzug von Schlüsseln für das Cafe Müller. Diese Satzung kann durch das Gremium geändert werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller (auch abwesender) Gremiumsmitglieder.

I. Vergabe der Schlüssel

§ 1

Die Vergabe eines Schlüssels erfolgt nur an Thekendienste, sollte die Schlüsselsatzung nicht anderes regeln.

§ 2 Die Arbeit als Thekendienst hat das Mindestalter von 18 Jahren als Voraussetzung.

§ 3 Jeder Thekendienstanwärter muss im Cafè bekannt sein und sich beim Gremium vorstellen.

Das Gremium entscheidet dann durch Abstimmung über die Einsetzung eines neuen Thekendienstes. Hierzu genügt eine einfache Mehrheit.

§ 4

Weitere Voraussetzung um Thekendienst zu werden, ist ein Mitgliedsbeitritt zum KSJ (Katholisch Studierende Jugend) inklusive jährlichen Mitgliedsbeitrag und das Hinterlassen eines Schlüsselpfands in Höhe von 10 Euro.

§ 5 Um Thekendienst machen zu können, muss man sich dazu verpflichten, mindestens 2-mal im Monat auch einen festen Thekendienst zu übernehmen.

§ 6 Durch seinen Thekendienst ist der Schlüsselträger verpflichtet, regelmäßig im Cafèsatz zu erscheinen und sich aktiv einzubringen.

§ 7 In Ausnahmefällen kann ein Schlüssel auch ohne den mit ihm verbundenen Thekendienst vergeben werden. Darüber wird im Cafesatz abgestimmt. Auch hier genügt eine einfache Mehrheit.

§ 8 Es wird ein Notfallschlüssel vergeben. Den Träger dieses Schlüssels bestimmt das Gremium durch Abstimmung. Die erfordert eine 2/3 Mehrheit.

§ 9 Nach Überschreitung des 27. Lebensjahres ist es nicht mehr möglich einen Thekendienst zu übernehmen. Bereits bestehende Thekendienste müssen ihren Schlüssel abgeben und verlieren auch im Gremium ihr Stimmrecht. Ausnahmefälle regelt das Gremium.

II. Rechte und Pflichten der Schlüsselträger

§ 10 Jeder Thekendienst hat sich während seines Dienstes an die Thekendienstregeln zu halten.
§ 11 Die Thekendienstregeln hängen an der Pinnwand neben dem Büro im Cafè Müller.

§ 12 Schlüsselträger dürfen sich auch außerhalb ihrer festen Thekendienste im Cafè aufhalten, ohne Thekendienst zu machen oder das Cafè zu öffnen. Jedoch dürfen sie hierbei keine festen Thekendienste stören und haben sich weiterhin an die Thekenpflicht zu halten.

§ 13 Die Thekenpflicht besteht darin, korrekt abzurechnen, die Kühlschränke wieder aufzufüllen und das Cafè in einem vernünftigen Zustand wieder zu verlassen.

§ 14

Sollte ein Thekendienst seinen festen Thekendienst nicht wahrnehmen können, so hat er so früh wie möglich unter den anderen Thekendiensten einen Ersatz zu besorgen oder sich zumindest abzumelden. Sollte ihm beides nicht möglich sein, so hat er sich bei den Hauptamtlichen abzumelden. Anderes Verhalten zählt als unentschuldigtes Fehlen.

§ 15 Jeder Schlüsselträger darf unter keinen Umständen seinen Schlüssel an Dritte verleihen. Ausgenommen sind weitere Abendthekendienste. Bei Verstoß wird mit sofortiger Wirkung der Schlüssel eingezogen.

III. Sanktions- und Ausführungsbestimmungen

§ 16

Wird gegen die in der Schlüsselsatzung festgehaltenen Regeln verstoßen, behält sich das Gremium vor, Sanktionen auszusprechen. Diese können sich von einer einfachen Verwarnung bis zum Schlüsselentzug samt Hausverbot erstrecken. Ausgesprochen werden sich nach Abstimmung im Gremium. Eine einfache Mehrheit genügt hierbei.

§ 17 Sollte ein Thekendienst 2-mal hintereinander unentschuldigt fehlen, so wird er vom Gremium oder den Hauptamtlichen zum Gespräch gebeten. Sollte er danach aus unverständlichen Gründen weiterhin unentschuldigt fehlen, wird eine Verwarnung ausgesprochen. Bei einem weiteren unentschuldigten Fehlen nach Ausspruch der Verwarnung wird der Schlüssel des Thekendienstes eingezogen.

verabschiedet am 14.11.2006

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